Was ist die SpaEfV (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung)?

Die SpaEfV (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung) ermöglichte von 2013 bis 2023 energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes, einen Teil der gezahlten Strom- und Energiesteuern zurückzuerhalten – den sogenannten Spitzenausgleich. Voraussetzung war der Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems.
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in Kürze
- Die SpaEfV regelte von 2013 bis 2023 die steuerliche Entlastung für Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem (ISO 50001, EMAS) oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betrieben.
- Ab dem Antragsjahr 2024 wird kein Spitzenausgleich mehr gewährt; der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt entfällt.
- Im Gegenzug plant die Bundesregierung pauschale Entlastungen für das produzierende Gewerbe in Höhe von 3 Milliarden Euro (zunächst für 2024 und 2025).
- Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen ab 7,5 GWh Endenergieverbrauch weiterhin zur Einführung eines Energiemanagementsystems.
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Gibt es den Spitzenausgleich nach SpaEfV ab 2024 weiterhin?
Nein. Ab dem Antragsjahr 2024 wird kein Spitzenausgleich mehr gewährt. Die Bundesregierung verabschiedete diese Änderung im Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, das am 19. Dezember 2023 bekanntgegeben wurde.
Im Gegenzug erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes im sogenannten „Strompreispaket" Entlastungen in Höhe von 3 Milliarden Euro. Diese Neuerung gilt zunächst verbindlich für die Jahre 2024 und 2025; die Folgejahre hängen von einer Gegenfinanzierung in den entsprechenden Bundeshaushalten ab.
Was bedeutet das konkret für Unternehmen?
Der Antrag auf Entlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs beim zuständigen Hauptzollamt entfällt ab dem Antragsjahr 2024. Für das Jahr 2024 können allerdings noch SpaEfV-Nachweise (Formular 1449) für das Antragsjahr 2023 ausgestellt werden. Ab 2025 entfallen alle SpaEfV-Nachweise vollständig.
Wie funktionierte der Spitzenausgleich unter der SpaEfV?
In den Jahren 2013 bis 2023 ermöglichte die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung Unternehmen des produzierenden Gewerbes, eine Stromsteuerentlastung zu beantragen. Die gesetzliche Grundlage trat im August 2013 in Kraft. Je nach Unternehmensgröße galten unterschiedliche Anforderungen:
- Große Unternehmen (Nicht-KMU): Nachweis eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS.
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Nachweis eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß Anlage 2 der SpaEfV oder eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1.
Der jährliche Nachweis musste beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden, um die steuerliche Entlastung zu erhalten.
Was sollten Unternehmen nach dem Wegfall der SpaEfV beachten?
Auch ohne Spitzenausgleich bleibt Energiemanagement für viele Unternehmen wirtschaftlich sinnvoll und gesetzlich verpflichtend. Folgende Aspekte sollten Sie berücksichtigen:
Gesetzliche Verpflichtungen prüfen:
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen ab einem Endenergieverbrauch von 7,5 GWh pro Jahr zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen betroffen ist.
Energiemanagement strategisch nutzen:
ISO 50001 oder EMAS bleiben wertvolle Instrumente zur Kostensenkung, zur Einhaltung von ESG-Anforderungen und zur Steuerung volatiler Energiepreise. Moderne Plattformen wie ecoplanet verbinden technisches Monitoring mit strategischer Beschaffung.
Fördermittel nutzen:
Viele Energiemanagement-Softwarelösungen sind weiterhin BAFA-förderfähig. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Investitionskosten zu reduzieren.
Beschaffungsstrategie optimieren:
Kombinieren Sie Energieeffizienz mit intelligenten Einkaufsstrategien (Spot, Tranche, PPA), um von Marktchancen zu profitieren und Risiken zu minimieren.
FAQ – Häufige Fragen zur SpaEfV
Was ist die SpaEfV?
Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung regelte von 2013 bis 2023 die Voraussetzungen für steuerliche Entlastungen bei Strom- und Energiesteuern für energieintensive Unternehmen.
Gibt es die SpaEfV noch?
Nein. Ab dem Antragsjahr 2024 wird kein Spitzenausgleich mehr gewährt. Der Antrag beim Hauptzollamt entfällt.
Ist Energiemanagement ohne SpaEfV noch sinnvoll?
Ja. Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet viele Unternehmen weiterhin zu Energiemanagementsystemen. Zudem senken diese nachweislich Kosten und verbessern die Wettbewerbsfähigkeit.