Netzentgelte 2029: Was AgNes mit KP, AP1 und AP2 für die Industrie bedeutet

Netzentgelte 2029: Was AgNes mit KP, AP1 und AP2 für die Industrie bedeutet
Die BNetzA ersetzt mit AgNes den bisherigen Leistungspreis durch ein dreistufiges Modell aus Kapazitätspreis (KP), Arbeitspreis AP1 und erhöhtem Arbeitspreis AP2. Die Kapazität bucht das Unternehmen künftig selbst – vorausschauend statt rückblickend. Wer sein Lastprofil nicht aktiv steuert, zahlt ab 2029 mehr. Die finale Festlegung ist für Ende 2026 geplant, das Inkrafttreten für den 1. Januar 2029.
Die Netzentgelte stehen vor dem größten Systemwechsel seit zwei Jahrzehnten. Die AgNes-Reform der Bundesnetzagentur verteilt rund 37 Milliarden Euro Stromnetzkosten neu. Der Treiber: Die aktuell gültige Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) läuft infolge eines EuGH-Urteils vom 2. September 2021 zum 31. Dezember 2028 aus. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Mai 2025 ein Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) eingeleitet. Für Energiemanager in der Industrie bedeutet das: Jetzt ist der Zeitpunkt, um Lastprofile zu analysieren, Optimierungspotenziale zu quantifizieren und die eigene Beschaffungsstrategie auf das neue Kapazitätsmodell auszurichten.
Das neue Drei-Komponenten-Modell: KP, AP1 und AP2 im Detail
Definition: Das AgNes-Grundmodell für Großverbraucher
AgNes (Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom) ist das Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur, das die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ab dem 1. Januar 2029 ablöst. Das Grundmodell für Verbraucher mit einem Jahresverbrauch über 100.000 kWh oder einem Anschluss oberhalb der Niederspannung basiert auf drei Komponenten: einem Kapazitätspreis (KP) in €/(kW·a) auf eine jährlich frei wählbare Bestellkapazität, einem Arbeitspreis 1 (AP1) für Verbrauchsmengen innerhalb dieser Kapazität sowie einem Arbeitspreis 2 (AP2) – einem deutlich höheren Aufschlag bei Überschreitung.
Im Rahmen der Finanzierungsfunktion schlägt die BNetzA vor, für Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 100.000 kWh sowie für alle Kunden oberhalb der Niederspannung einen Kapazitätspreis sowie zwei Arbeitspreise (AP1 und AP2) einzuführen.
Der entscheidende Paradigmenwechsel: Die Kapazität wird nicht mehr rückblickend aus der Jahreshöchstlast ermittelt, sondern vom Netznutzer vorausschauend selbst definiert. Das schafft Planungssicherheit und setzt einen direkten Anreiz, das eigene Lastprofil gezielt zu optimieren.
Konkret gilt für die Kapazitätsbuchung: Diese Kapazität darf höchstens so hoch sein wie die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität und soll mindestens 10 % der individuellen Jahreshöchstlast des Vorjahres betragen.
Die Preisspreizung zwischen AP1 und AP2 ist das eigentliche Steuerungsinstrument: Für Mengen innerhalb der bestellten Kapazität gilt der günstigere AP1. Für Mengen oberhalb der bestellten Kapazität greift der deutlich höhere AP2 – mindestens das Doppelte, maximal das 3,5-fache von AP1. Das ist das eigentliche Flexibilitätssignal: Wer kurzfristig mehr verbraucht als bestellt, zahlt einen spürbaren Aufschlag, kann aber dennoch reagieren – ohne wie bisher durch eine neue Lastspitze dauerhaft im Leistungspreis belastet zu werden.
Die Bundesnetzagentur unterscheidet künftig klar zwischen Netzentgeltkomponenten mit Finanzierungsfunktion – sie decken die Erlösobergrenzen der Netzbetreiber – und Komponenten mit Anreizfunktion, die system- und netzdienliches Verhalten anreizen sollen. Ergänzend zum Grundmodell sind dynamische Entgeltkomponenten mit viertelstündlicher Granularität geplant: Wer auf Netz- oder Marktsignale reagiert und seine Last anpasst, zahlt weniger Netzentgelt.
Was mit §19 StromNEV passiert: Bandlast und atypische Netznutzung
Für viele Industrieunternehmen ab 7,5 GWh Jahresverbrauch sind die Sonderentgelte nach §19 Abs. 2 StromNEV ein erheblicher Kostenblock – und ihre Zukunft ist noch nicht abschließend geregelt.
Die aktuell bekannten Entlastungstatbestände (§ 19 StromNEV für Bandlast/atypische Netznutzung) laufen mit der StromNEV zum 31.12.2028 aus. Das bisherige Sondernetzentgelt hat einen stark kostenreduzierenden Hebel auf die gesamten Stromkosten – oft über 20 % der gesamten Stromkosten.
Die BNetzA hat für die Rahmenfestlegung Übergangsregelungen definiert, aber keine dauerhafte Lösung:
- Bandlast (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV): Die bisherige Regelung zur Bandlast wird für Bestandskunden generell bis zum 31. Dezember 2031 verlängert. Die bisherigen Rabatte können dabei erheblich sein: Für Bandlastnutzer im Sinne von § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV kann der Rabatt sogar 90 % erreichen. Ähnliche Rabatthöhen sind auch für ein künftiges Sondernetzentgelt möglich.
- Atypische Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV): Die Atypik/Hochlastzeitfensterregelung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV soll übergangsweise in ähnlicher Form erhalten bleiben. Offiziell heißt es: „übergangsweiser Erhalt der Rabattstruktur für wirkmächtige industrielle atypische Nutzer mit einer jährlichen Abnahme ab 10 GWh". Welche Letztverbraucher davon tatsächlich profitieren können und wie lange die Übergangsregelung gelten soll, bleibt offen.
- Folgefestlegung Industrienetzentgelte: Die BNetzA hat bekannt gegeben, dass sie nach Finalisierung der Rahmen-Festlegung eine gesonderte Folgefestlegung im Jahr 2027 veröffentlichen wird, die die zusätzlichen Erkenntnisse aus den laufenden Pilotprojekten aufgreift.
Die Pilotprojekte sind dabei entscheidend: Nachdem die Große Beschlusskammer der BNetzA im September 2025 ein Diskussionspapier zu den Entgelten für Industrie und Gewerbe veröffentlicht hatte, stellte sie am 19.2.2026 ein Konzept zur Durchführung von Pilotprojekten für Industrienetzentgelte vor. Ziel ist es, praktische Erfahrungen und belastbare Erkenntnisse für die künftige Ausgestaltung von Industrienetzentgelten zu gewinnen.
Das bedeutet für betroffene Unternehmen: Die Übergangsfrist bis 2031 gibt Zeit, sich neu aufzustellen – aber wer die Folgefestlegung Anfang 2027 abwartet, verschenkt zwei Jahre Vorbereitungszeit.
Zeitplan: Was bis wann entschieden ist
Ein finaler Festlegungsentwurf liegt noch nicht vor. Ende 2026 ist die angestrebte finale Festlegung. Ab dem 1. Januar 2029 ist das geplante Inkrafttreten, zeitgleich mit dem Außerkrafttreten der StromNEV zum 31.12.2028. Im Anschluss an die Vorstellung der Reform am 27. Mai 2026 hat die Bundesnetzagentur einige Änderungsvorschläge eingearbeitet und einen neuen Entwurf vorgelegt. Damit startet die Konsultation, in deren Rahmen Verbände und Interessierte ihre Stellungnahme abgeben können.
Die wesentlichen Meilensteine in der Übersicht:
- 12.05.2025: BNetzA eröffnet das AgNes-Festlegungsverfahren
- November 2025: Orientierungspunkte Grundmodell KP + AP1/AP2
- 22.04.2026: Orientierungspunkte Industrienetzentgelte
- 27.05.2026: Zwischenstand veröffentlicht, Konsultation startet
- Ende 2026: Angestrebte finale Festlegung
- Anfang 2027: Folgefestlegung Industrienetzentgelte
- 01.01.2029: Inkrafttreten AgNes, StromNEV tritt außer Kraft
Wichtig für die Einordnung: Die Orientierungspunkte geben den Arbeitsstand der Behörde wieder, keine abschließende Festlegung.
Strategische Handlungsfelder für Energiemanager
Das neue Kapazitätsmodell verschiebt die Optimierungslogik fundamental. Wer seine Bestellkapazität zu großzügig dimensioniert, bezahlt ungenutzte Netzreserven – wer zu knapp kalkuliert, riskiert Preisaufschläge. Daraus ergeben sich drei konkrete Handlungsfelder:
1. Lastganganalyse als Pflichtübung
Die Grundlage jeder Kapazitätsbuchungsstrategie ist eine detaillierte Lastganganalyse auf Viertelstundenbasis. Die Basis jeder belastbaren Entscheidung ist eine professionelle Lastganganalyse, die Lastspitzen, Gleichzeitigkeiten und Flexibilitätspotenziale sichtbar macht. ecoplanet erfasst diese Viertelstundenwerte automatisch und erkennt Lastspitzenmuster, die in der manuellen Auswertung unsichtbar bleiben – eine direkte Vorbereitung auf die Kapazitätsbuchung nach AgNes. Die Verbrauchsvisualisierung und Anomalieerkennung von ecoplanet macht genau diese Lastgangoptimierung operativ umsetzbar.
2. Peak Shaving und Speichereinsatz neu bewerten
Speicher können auch im AgNes-Grundmodell im industriellen Kontext eingesetzt werden, um etwa eine Überschreitung der Bestellkapazität und damit das Greifen des AP2 zu verhindern. Weil im neuen System jede Überschreitung der gebuchten Kapazität den teureren AP2 auslöst – nicht nur ein einzelner Jahreshöchstwert –, wird der Speicher zum kontinuierlichen Baustein einer ganzjährig verlässlichen Lastführung: Er hält den Verbrauch zuverlässig innerhalb der gebuchten Kapazität und verhindert so wiederkehrende AP2-Aufschläge. Wer Lastspitzenkappung durch Batteriespeicher prüfen möchte, findet relevante Grundlagen in der ecoplanet-Übersicht zu Speicherlösungen und Peak Shaving.
3. Sonderentgelte nicht passiv verlängern lassen
Unternehmen, die heute §19-Rabatte nutzen, sollten die Pilotprojekte der BNetzA aktiv verfolgen. Künftige Sonderentgelte sollen nach EU-Vorgabe (Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943) an eine Gegenleistung gekoppelt werden – sprich: netz- oder systemdienliches Verhalten als Rabattvoraussetzung. Wer Flexibilität heute schon nachweisbar dokumentiert und strukturiert betreibt, ist in der besseren Verhandlungsposition für die Folgefestlegung 2027. Das monatliche Energiemarkt-Briefing von ecoplanet hält Energiemanager über die Fortschritte im AgNes-Verfahren auf dem aktuellen Stand.
Fazit
AgNes ist keine Detailkorrektur – es ist eine neue Systemlogik für Netzentgelte. „Die Systematik der Netzentgelte wird der Energieversorgung der Gegenwart und Zukunft nicht mehr gerecht. Mit einer neuen Netzentgeltsystematik wollen wir die Kosteneffizienz stärken und eine faire Verteilung der Belastungen erreichen. Unsere Ziele: Kosten da veranschlagen, wo sie entstehen." so BNetzA-Präsident Klaus Müller. Für Industrieunternehmen bedeutet das: Die bisherige Optimierungsstrategie – Jahreshöchstlast minimieren, §19-Rabatte sichern – funktioniert nach 2028 in dieser Form nicht mehr. Die neue Logik belohnt Planbarkeit und Flexibilität, bestraft Überschreitungen mit AP2-Aufschlägen und macht das Lastprofil zur strategischen Stellgröße. AgNes verändert die Logik der Stromnetzentgelte in der Industrie: Wer jetzt Flexibilität organisiert, senkt morgen seine Energiekosten. Die Zeit bis zur finalen Festlegung Ende 2026 und dem Inkrafttreten 2029 ist kein Puffer – sie ist Vorbereitungszeit.


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